Impressum, Haftungsbeschränkungen & Co. (Teil 1)
Die ersten Schritte für die Homepage sind gemacht. Die Domain ist angemeldet, das Layout der Seite steht. Wichtig ist jetzt jedoch noch, einige Formalien zu beachten, bevor die Seite online gehen kann oder besser gesagt: online gehen darf.
Impressumspflicht
Zunächst muss die Seite unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) ein Impressum bekommen. Voraussetzung für eine Kennzeichnungs- oder Impressumspflicht nach § 5 TMG ist zunächst ein “geschäftsmäßiges Betreiben” des Internetangebotes. Dementsprechend muss es sich bei der Webseite um ein Angebot handeln, das einer nachhaltigen und auf Dauer angelegten Tätigkeit dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei für eine Geschäftsmäßigkeit nicht erforderlich, so dass auch nichtkommerzielle Angebote der Kennzeichnungspflicht unterliegen können.
Die Frage, was dann genau im Impressum aufgenommen werden muss, hängt im Wesentlichen davon ab, wer die Webseite zu welchem Zweck betreibt. Während beispielsweise als Grundvoraussetzung nur Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer des Webseitenbetreibers angeben werden müssen, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Anforderungen an den Inhalt des Impressums. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit müssen gegebenenfalls eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder z. B. berufsrechtliche Angaben gemacht werden. Hilfe zur Erstellung des richtigen Impressums findet man im Internet bei sogenannten Impressums-Assistenten (z. B.: http://www.net-and-law.de/de/netlaw/webimpressum/assistent.php). Bei speziellen Fragestellungen sollte man sich Rat bei einem Rechtsanwalt holen.
Tipp: Wer verhindern will, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse automatisiert von Spam-Robots ausgelesen wird, sollte die Adresse nicht als Text, sondern als Bilddatei (JPEG oder GIF) darstellen.
Beachtet werden sollte auch, dass die Impressumspflicht nicht nur bei „.de“-Domains besteht, sondern unabhängig von der Endung der Internetadresse für alle Webangebote gilt, deren Anbieter in Deutschland niedergelassen ist. Daher kann es notwendig sein, auch bei Domains mit beispielsweise den Endungen „.net“, „.com“ oder „.to“ ein vollständiges, TMG-konformes Impressum mit zu veröffentlichen.
Haftungsfreizeichnung
Viele Webseitenbetreiber versuchen zusätzlich, die eigene Haftung für verlinkte Webseiten auszuschließen bzw. zu beschränken. Immer wieder trifft man dabei auf den folgenden oder einen vergleichbaren Haftungsausschluss:
“Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (312 O 85/98) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links für die Inhalte der verlinkten Seiten mit verantwortlich sein kann. Dies kann nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren ich mich ausdrücklich von den auf meiner Webseite verlinkten Seiten.”
Die rechtliche Wirkung dieser Klausel ist überaus zweifelhaft. Insoweit bezog sich diese vielzitierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg (immerhin 277.000 Google-Treffer) auf einen Sonderfall, in dem sich nach Auffassung der Richter der Betreiber einer Webseite den beleidigenden Inhalt einer anderen Webseite durch die Verlinkung selbst zu Eigen gemacht hat. Maßgeblich dürfte aber einzig und allein sein, ob die Verlinkung in der Kenntnis erfolgt, hierbei eine Rechtsverletzung zu begehen. Ist dies der Fall, dann hilft auch eine auf der Webseite platzierte Haftungsfreizeichnung grundsätzlich nicht weiter. Eine Haftung tritt dann trotzdem ein. Die bezeichnete Klausel mag vielleicht ein Indiz für den Willen des Webseitenbetreibers sein; mehr aber auch nicht. Wenn man also die Klausel verwendet, sollte man auf deren rechtliche Wirkung nicht allzu sehr vertrauen. Vielmehr sollte man bei jeder einzelnen Verlinkung einer fremden Webseite überprüfen, ob man hierdurch beispielsweise die Rechte von Dritten verletzt oder nicht.

- Nico Arfmann
Nico Arfmann
- geb. in Kiel
- Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität Kiel
- Mitbegründer und redaktioneller Leiter der Onlinezeitung kiel4kiel.de
- Anwaltszulassung: 2007
- 2008-2009 Rechtsanwalt in einer Karlsruher Wirtschaftskanzlei
- Seit Jan. 2009 freiberuflicher Rechtsanwalt, tätig u.a. für die Kanzlei Nümann+Lang

[...] zu spiegeln, sollte sich aber unabhängig von diesen Erwägungen über mögliche spezielle Haftungsrisiken im Klaren sein. Denn Wikileaks fordert in seiner Spezifikation umfassenden Zugriff auf fremde [...]
Hi Funatiker,
der Tipp ist gut, aber was ich noch besser finde, ist eine verschlüsselte E-Mail im Impressum. Captchas, egal wo man sie lösen muss, sind für User immer lästig. Hierzu wird mittels JS die Addy verschlüsselt, um es Spidern schwerer zu machen. Einfach mal nach Googeln.
Zu dem Tipp E-Mail-Adressen als Bilder darzustellen ist Folgendes zu sagen:
Mittels OCR können auch Bots die E-Mail-Adressen aus den Bildern lesen. Man macht es Nutzern unnötig schwer, wen mann sie zwingt die E-Mail-Adresse ins E-Mail-Programm abzutippen.
Eine sinnvolle Lösung nur den lokalen Teil der Adresse anzugeben (Beispielsweise davis statt davis@1und1.de).
Damit Nutzer dennoch die komplette E-Mail-Adresse kopieren (oder einfach per Klick verwenden können), kann man den Dienst ReCaptcha-Mailhide verwenden.
Dieser Dienst generiert eine URL (aus der nicht auf die E-Mail-Adresse geschlossen werden kann). Folgen Nutzer der URL, müssen sie ein CAPTCHA lösen, um die volle, anklickbare E-Mail-Adresse zu bekommen.
Hi Patrick,
die Seite bzw. den Inhaber kannst du abmahnen. Er hat die Impressumspflicht verletzt und evtl. besteht sogar der Tatbestand zum Betrug. Du kannst zwar auch direkt klagen, wenn es ein Mittbewerber ist, aber die Abmahnung sollte hier eigentlich der erste Schritt sein…oder eine E-Mail, bewirkt manchmal auch Wunder :-)
Der erste Teil war sehr hilfreich, da ich die ersten Schritte sicher bald nehmen muss, umso gespannter bin ich auf Part 2! Danke soweit!
Frage dazu, ich kenn eine Website, und den Betreiber der Seite, dies ist eine Gewinnorientierte seite!
Der Betreiber hat aber im Impressum, falsche Daten über seine Person gemacht (Name Abgeändert, und Anschrift nicht korrekt hinterlegt)
Was passiert mit solch einer Person, die dies sogar vorsetzlich gemacht hat.. ?
Wer die Klausel heute noch als “Disclaimer” auf seine Seite packt, hat die letzten Jahre verpasst. Mittlerweile wissen die meisten Seitenbetreiber, dass sich das Urteil gar nicht auf Links in allgemeiner Art bezog.